Antwort des Bundesjustizministeriums

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Bundesministerium der Justiz Bonn, den 5. Dezember 2000

Geschäftszeichen: R B 4 -3740 II - 64 880/2000 (bei Antwort bitte angeben)

Postanschrift:

Bundesministerium der Justiz, Postfach 20 03 65,
53133 Bonn

Haus- und Lieferanschrift:

Heinemannstraße 6, 53175 Bonn
Telefon: (02 28) 58 - 0
bei Durchwahl: 58 - 41 38
Telefax: (02 28) 58 - 45 25

Herrn

Karl Heinrich Haidlas
Hofgartenstraße 5
87509 Immenstadt

Sehr geehrter Herr Haidlas,

das Bundesministerium des Innern hat Ihr Schreiben vom 31. August 2000 zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet.

Zu Ihrer Forderung, die Pfändung privater PCs und damit zusammenhängender Internetzugänge grundsätzlich zu verbieten, darf ich Folgendes bemerken:


§ 811 der Zivilprozessordnung (ZPO) zählt die Gegenstände auf, die nach geltendem Recht nicht der Pfändung unterworfen sind. Dazu gehören unter anderem die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, soweit der Schuldner ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf (§ 811 Nr. 1), sowie die Sachen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Schuldners erforderlich sind (§ 811 Nr. 5).


In Bezug auf § 811 Nr. 5 wird in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass man im Hinblick auf die Entwicklung auf dem Computermarkt und die rasante Umgestaltung der Arbeitsabläufe dank des ungeheuer vermehrten Einsatzes von Computern zu einer veränderten Beurteilung hinsichtlich der Erforderlichkeit von Computern als Arbeitsmaterial im Sinne des § 811 Nr. 5 gelangen muss. Dementsprechend wird insoweit in bestimmten Fällen bereits ein Pfändungsschutz für Computeranlagen gewährt. Maßgeblich sind aber in allen Fällen immer die individuellen Umstände des jeweiligen konkreten Einzelfalles.


Pfändungsverbote können unter Umständen auch in Bezug auf EDV-Fachliteratur (§ 811 Nr. 10 ZPO), automatisiert geführte Geschäftsbücher (§ 811 Nr. 11 ZPO) oder bei Zuhilfenahme von Computern für die Kommunikation von Schwerstbehinderten mit der Außenwelt (§ 811 Nr. 12 ZPO) in Frage kommen.


Für den Bereich der dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen (§ 811 Nr. 1 ZPO) sind bisher keine entsprechenden Grundsätze entwickelt worden. Dies dürfte wohl zu einem wesentlichen Teil daran liegen, dass Computer bisher noch nicht in so großem Maße Einzug in die privaten Haushalte gefunden haben.


Sofern die technische Entwicklung aber dazu führen wird, dass im privaten Bereich ein normales gesellschaftliches Leben ohne Computer und lnternetzugang nicht mehr möglich ist, wird die Rechtsprechung — entsprechend dem Grundsatz, dass die Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben zu einer angemessenen Lebensführung gehören —sich dieses Problems mit Sicherheit annehmen und auch in Bezug auf die Pfändbarkeit privat genutzter Computer entsprechende Grundsätze entwickeln.


Für ein Eingreifen des Gesetzgebers besteht daher meines Erachtens - jedenfalls derzeit - kein Bedürfnis.


Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

(Renate Müller)

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